Beamte machen sich strafbar, wenn sie vorsätzlich unter wissentlichem Amtsmissbrauch jemanden schädigen.
Der Begriff Beamter wird von der Rechtssprechung weit gefasst, sodass neben den beim Bund und bei den Ländern oder Gemeinden beschäftigten Personen auch öffentliche Organe, die in der Regel in ihre entsprechenden Funktion gewählt werden, umfasst sind. Entgegen landläufiger Meinung können auch Mitglieder eines Kollegialorganes, also z.B. einzelne Gemeinderäte, das Delikt des Amtsmissbrauches verwirklichen.

Beim Amtsmissbrauch schützt Unwissentlichkeit vor Strafe. Demgemäß kommen Übertretungen wegen Amtsmissbrauch nicht sehr oft vor. Wenn aber ein entsprechender Verdacht hervorkommt, wird dieser verfolgt und gegebenenfalls von der unabhängigen Gerichtsbarkeit behandelt.
Diese Generalprävention kann aber bei komplexen Sachverhalten zur großen Verunsicherung der öffentlichen Entscheidungsträger und in weiterer Folge zu entsprechenden Abwehrhandlungen führen, welche oft ausschließlich den Selbstschutz vor derartigen (meist ungerechtfertigten) Vorwürfen zu Lasten eines brauchbaren Lösungsvorschlages bewirken.
Diese Instrumentalisierung der Behörden erfolgt z.B. dadurch, dass auf Knopfdruck mit unrichtigen Darstellungen eine künstliche Entrüstung erzeugt und innerhalb weniger Momente vielfach verbreitet wird, um damit die Behörde zu konfrontieren.
Zu den widerstreitenden Interessen gesellt sich das Interesse des Rechtsträgers, nicht in den (auch nur ungerechtfertigten) Verdacht eines Amtsmissbrauches zu geraten oder einen erhöhten Arbeitsanfall herbeizuführen. Nicht selten resigniert der so ins Fadenkreuz Geratene aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen.
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