In den letzten Wochen ist die sogenannte Unschuldsvermutung ins Gerede gekommen.
Sie wird auch in diversen Satiren abgehandelt.

Unter Unschuldsvermutung wird verstanden, dass bis zum gesetzlichen Nachweis einer Schuld vermutet wird, dass ein Beschuldigter oder Angeklagter als unschuldig anzusehen ist. Vielfach wird darunter auch verstanden, dass den Nachweis für die Schuld eines Beschuldigten, der Staat erbringen muss.
Es ist daher nicht so, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachweisen muss oder im Zweifel als schuldig zu gelten hat. Die Tatsache, dass der Beschuldigte ein ranghoher Politiker ist, vermag zwar die Information der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, nicht aber jede beliebige Wortwahl (Grabenwarter/Pabel,EMRK§ 24 Rn 142).

Davon zu unterscheiden ist ein weiteres Recht, dass eine Strafe nicht ohne Gesetz verhängt werden darf.
Daraus ergibt sich insbesondere, dass gesetzliche Straftatbestände bestimmt und klar formuliert werden müssen. Ist nämlich eine Strafbestimmung in diesem Sinne unbestimmt, so kann die Anwendung einer solchen Gesetzesbestimmung nur willkürlich erfolgen. Zur Bekämpfung derartiger Gesetzesbestimmungen ist, wenn diese bereits länger in Geltung sind, die Ausnützung aller Rechtsmittel und Beschwerdemöglichkeiten erforderlich.
Wird etwa im Rahmen eines internationalen Verfahrens die Verletzung dieses Grundrechtes festgestellt, so winkt auch die Rückerstattung der gesamten Verfahrenskosten durch die Republik Österreich. 


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