Die Rechtsansicht meiner Rechtsanwaltskanzlei, dass manche Geschäftsmieten aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie überhaupt nicht bezahlt werden müssen, wurde mittlerweile von mehreren erstinstanzlichen Urteilen von für Mietrechtssachen zuständigen Gerichten bestätigt. Zum Leidwesen der Vermieter entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses unter den genannten Voraussetzungen endgültig. Mietern, die die Mietzinszahlung vorerst nur aufgeschoben haben, ist die Überprüfung des Mietvertrages zu empfehlen, ob für diese Zeit die Verpflichtung zur Bezahlung eines Mietzinses nicht endgültig entfällt.

Viele Mieter haben aus Sorge, den Bestandgegenstand zu verlieren, und auf Druck der Vermieter die Mietzinse bezahlt, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestanden hat. Die bezahlten Mieten können unter Umständen zurückgefordert werden. Die Mietzinszahlung entfällt auch dann, wenn während der staatlich verordneten Geschäftssperre Anlage- und Umlaufvermögen im Bestandgegenstand verbleibt. Für die teilweise Nutzung des Bestandgegenstandes gebührt den Vermietern jedoch die anteilige Miete. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn während der verordneten Geschäftssperre in einem gastgewerblichen Bestandgegenstand nur die Küche in Betrieb bleibt.

Auch nach Aufhebung der staatlichen Beschränkungen können sich Rechte der Mieter auf Mietzinsminderung aufgrund der Pandemie ergeben. Besondere Fragen ergeben sich auch dann, wenn die Mieter zur Zahlung der Miete nicht verpflichtet sind und staatliche Förderungen erhalten, während die Vermieter derartige staatliche Förderungen nicht erhalten.


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