Oft besteht die Notwendigkeit oder der Wunsch, die Rechtsnachfolge schon zu Lebzeiten zu regulieren. Im Übergabevertrag binden sich die Vertragsparteien „in Gedeih und Verderb“ aneinander. Eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses ist daher selten möglich.

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Im Familienbereich empfiehlt sich grundsätzlich eine Regelung dahingehend, dass die Übernehmerseite die gesetzliche Beistandspflicht gegenüber den Übergebern im Fall der Krankheit, des Alters und der Gebrechlichkeit auch nach Übergabe tatsächlich warnehmen wird.

Der Übergabegegenstand ist möglichst von Altlasten zu befreien. Eine bereinigte Grenze, ein bereinigter Nachbarschaftskonflikt oder eine löschungsreife Hypothek stellen einen Mehrwert der Übergabe dar.

Der durch einen Fachmann ermittelte Verkehrswert wird zur Bildung des Kaufpreises oder zur Bewertung nicht fälliger Ansprüche der gesetzlichen Erben benötigt. Die vollständige Ausformulierung eines Wohnungsrechtes oder der Betriebskostenfrage verhindert zukünftige Rechtsstreitigkeiten.

Gründe für eine Rückabwicklung des Übergabevertrages sind ausdrücklich zu vereinbaren. Oft darf die übergebene Liegenschaft nicht verkauft oder belastet werden.

Besonders wichtig ist auch die grundbücherliche Sicherstellung von vertraglichen Rechten.


Unsere Rechtsanwaltskanzlei regelt die für Sie in persönlicher, wirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher Hinsicht optimal Rechtsnachfolge und wickelt diese von der ersten Vertragsverhandlung bis zur Vertragserstellung und grundbücherlichen oder firmenbücherlichen Erledigung ab.

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