Jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Patienten. Um eine derartige Einwilligung überhaupt treffen zu können, ist der Arzt verpflichtet, eine umfassende Aufklärung über die Art und Weise und mögliche Risiken und Folgen der Behandlung zu leisten.

Der mündige Patient wird nur anhand einer derartigen Aufklärung eine mündige Entscheidung treffen können. Der Arzt ist verpflichtet, die getätigte Aufklärung nachzuweisen und richtig zu dokumentieren.

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Behandlungsfehler und ärztliche Kunstfehler kommen selten vor. Der Arzt schuldet nicht einen Behandlungserfolg, sondern nur eine sorgfältige Tätigkeit. Letztendlich muss der Patient einen Behandlungsfehler des Arztes nachweisen.

Sofern ein Behandlungsfehler nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, könnte der Patient trotzdem unter gewissen Umständen in den Genuss einer Entschädigung kommen.

Betroffene Patienten können sich an die hierfür vorgesehenen staatlichen Einrichtungen der Patientenvertretungen der Länder, der Schlichtungsstelle der Ärztekammer und an einen unabhängigen Rechtsanwalt wenden. Wesentlich ist, dass die Beratung so rasch in Anspruch genommen wird, dass Ansprüche nicht durch Zeitablauf verloren gehen.

Ärzte beauftragen einen Rechtsanwalt, welcher gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer des Arztes die Angelegenheit bearbeitet und die unberechtigte Forderung eines Patienten abwehrt.


Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertritt Ärzte oder Patienten in heiklen medizinrechtlichen Angelegenheiten.

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