Gerade für junge Menschen bereitet der Privatverkauf eines Autos vielfach rechtliche Schwierigkeiten.

Mit dem Privatverkauf möchte der Verkäufer einen höheren Kaufpreis erzielen. Der Verkäufer muss dabei einiges beachten, damit nicht nachträglich rechtliche Probleme mit einer Rückabwicklung des Vertrages oder mit einer Verkürzung des erhaltenen Preises verbunden sind.

Zu beachten ist, dass der potentielle Käufer ordentlich aufgeklärt werden muss über den Zustand des Gebrauchtfahrzeuges. Das ist vielfach eine Schwierigkeit, wenn beim Verkäufer das technische Verständnis fehlt. Es empfiehlt sich daher, dass der Verkäufer vor dem Verkauf entweder in einer guten Fachwerkstätte seines Vertrauens oder beim ÖAMTC oder ARBÖ eine entsprechende Ankaufsüberprüfung vornehmen lässt. Damit hat der Verkäufer selbst Kenntnis vom Zustand des Autos, von erforderlichen Reparaturen oder allfälligen Mängeln.

Der so erhobene Zustand des Fahrzeuges muss weiters Inhalt des Kaufvertrages werden, damit die Aufklärung des Käufers in Schriftform nachgewiesen ist. Der schriftliche Kaufvertrag ist ein wesentliches Beweismittel.

Es ist auch ein Irrtum, dass der völlige Ausschluss der Gewährleistung allein ausreicht, um spätere Ansprüche des Käufers wegen eines desolaten Fahrzeuges abzuwehren. Kommen im 1. Jahr nach der Übergabe des verkauften Autos Mängel hervor, so muss der Verkäufer gegebenenfalls nachweisen, dass diese Mängel bei der Übergabe nicht vorhanden oder angelegt waren.


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