Wenn das Schnäppchen mangelhat ist…
Probleme bereitet es, wenn sich nach einem Kauf herausstellt, dass das Kaufobjekt mangelhaft oder reparaturbedürftig ist. In vielen Fällen von Ankäufen zwischen Privaten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Außerdem ist in vielen Fällen ein Mangel nicht sofort erkennbar und können Verschleißerscheinungen etwa beim Ankauf von gebrauchten Waren im Laufe der Zeit hervorkommen, ohne dass eine Gewährleistungsverpflichtung dadurch ausgelöst wird.
Wesentlich ist, dass der Verkäufer bei solchen schwerwiegenden Mängeln, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes hindern, trotz Gewährleistungsausschluss haftet.
Die häufigsten Fehler, die bei der Behandlung derartiger Probleme gemacht werden, sind, dass mit der Reklamation zu lange Zeit zugewartet wird, dass von dritter Seite in den Kaufgegenstand eingegriffen wird, also die Reparatur von dritter Seite vorgenommen wird, oder dass entsprechende Aufforderungen zur Reparatur oder Verbesserung nicht ordnungsgemäß dokumentiert sind. In solchen Fällen ist es daher zu empfehlen, dass Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen, damit dieser alles Erforderliche vorkehrt, damit Ihr Anspruch gesichert ist.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei erstreitet Ihren Gewährleistungsanspruch oder wehrt den gestellten Anspruch ab.
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