Im Rahmen von Mietverhältnissen besteht eine Nebenverpflichtung der Mieter, Schäden am Mietobjekt dem Vermieter unverzüglich zu melden.

Gemeinsam mit dem Mieter sollte danach die Behebung dieser Schäden vereinbart werden. In vielen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, die Schäden auf eigene Kosten zu beheben. In vielen Fällen wird es notwendig sein, den Gebäudeversicherer vom Schaden zu verständigen, der in weiterer Folge eine Begutachtung des Schadens vornimmt, die Bezahlung des Schadens deckt. Meldet der Mieter trotz Kenntnis des Schadens den Schaden nicht unverzüglich an den Vermieter, so kann eine Vertragsverletzung vorliegen, sodass Folgeschäden, die mangels Meldung oder verspäteter Meldung des Schadens entstanden sind, letztendlich vom Mieter zu tragen sind.

Vielfach sind kleinere Schäden am Mietgegenstand auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen vom Mieter selbst zu sanieren. Im Zweifel ist es aber immer empfehlenswert, den Vermieter von einem Schaden zu informieren, dies auch als Voraussetzung für entsprechende Mietzinsminderung. Die Mietzinsminderung ist eine Verkürzung des vereinbarten Mietzinses wegen teilweiser Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes.


Wir beraten unsere Klienten in Mietrechtsangelegenheiten.

Zurück zur Übersicht des Rechtstipps