In der Praxis häufen sich Probleme im Zusammenhang mit Videoüberwachung von Gebäuden und Grundstücken. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass Videokameras nicht so ausgerichtet werden, dass das öffentliche Gut oder Wohnungs- und Gebäudenachbarn überwacht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kamera tatsächlich in Betrieb gesetzt ist oder ob die Videokamera lediglich eine Attrappe darstellt. Es ist daher bei der Installation der Kamera die Richtung, die Neigung und die Brennweite so zu regulieren, dass Eingriffe in die Privatsphäre von Nachbarn und anderen Bestandnehmern nicht erfolgen können. Im Kamerasystem selbst manuell einstellbare Möglichkeiten der Einschränkung des Überwachungsbereiches entlasten den Betreiber einer derartigen Videoanlage nicht, weil diese Einschränkungen leicht verstellbar sind. Insbesondere genügt bereits der bloße Eindruck der Überwachung durch die Installation einer Kamera, damit in ihrer Privatsphäre Betroffene mit rechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung reagieren können. Auch ein Mikrofon im Zusammenhang mit dem Türöffner kann zu derartigen Problemen führen. Neben dem Zivilrechtsweg steht eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde offen. Es empfiehlt sich daher bei der Installation entsprechende gewerbliche Fachunternehmen zu beauftragen, die dann auch den Kunden gegenüber für die Tätigkeit der Montage Gewähr leisten.
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