Seit 1.1.2017 sind Änderungen des Erbrechts gültig. Neu verfasste Testamente müssen im Gegensatz zu früher verfassten Testamenten weitere formelle Gültigkeitsvoraussetzungen aufweisen. Die Testamente, die davor verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Es ist sinnvoll, Testamente registrieren zu lassen. So ist gewährleistet, dass im Todesfall die Testamente nicht verloren gehen oder in falsche Hände geraten.
Weiteres wurde ein gesetzliches Erbrecht für Lebensgefährten eingeführt. Diese werden berechtigt, eine gewisse Zeit in der gemeinsam bewohnten Wohnung weiter zu wohnen, auch wenn diese in die Verlassenschaft fällt und der Lebensgefährte diese Wohnung nach der Verlassenschaftsabwicklung nicht bekommt.
Ein darüber hinausgehendes gesetzliches Erbrecht besteht nach wie vor nicht, sodass im Bedarfsfall die Errichtung eines entsprechenden Testamentes sinnvoll sein kann. Abgeschafft wurde der gesetzliche Pflichtteil für Vorfahren. Beerbt beispielsweise ein Partner eines kinderlosen Paares den anderen Partner, so hat der überlebende Elternteil des Verstorbenen keinen gesetzlichen Pflichtteil mehr.
Neu geregelt wurde die Erbunwürdigkeit und es wurde ein gesetzliches Pflegevermächtnis geschaffen. Personen, die den Verstorbenen unentgeltlich gepflegt haben, kommen in einen vorrangigen Genuss des Aufwandersatzes, wenn die erbrachten Pflegeleistungen nicht unerheblich sind. Diese Pflegeleistungen müssen in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen über eine gewisse Dauer hindurch erfolgt sein. Es empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der erbrachten Pflegeleistungen.
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