Aktuell sind die Wertsicherungsklauseln in den Mietverträgen ins Gerede gekommen.

Anlassfall ist ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, wonach die Wertsicherungsklausel in einem Vertragsformblatt außer Kraft gesetzt wurde. Vertragsformblätter sind Vertragsbestimmungen, die allen Verträgen eines Vermieters wie allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) beigegeben werden. Derartige Bestimmungen können unter Umständen ungültig sein.

Die Wertsicherung wird so vereinbart, dass eine meist aktuelle Indexverlautbarung der Wertsicherungsklausel zu Grunde gesetzt wird. Es ist in weiterer Folge eine Basiszahl in der Regel mit dem Monat des Beginns des Vertragsverhältnisses zu vereinbaren. In weiterer Folge muss die Wertsicherung selbst geregelt werden. Es kann also ein Termin vereinbart werden, an dem die Wertsicherung durch Vergleich mit der Basiszahl vorzunehmen ist, oder es wird eine Schwankungsklausel vereinbart, dass die Anpassung erst ab Überschreitung eines Prozentsatzes der Wertsicherung möglich ist. Die getroffene Vereinbarung muss durch die richtige Berechnung umgesetzt werden. Rückwirkende Indexanpassungen sind nicht immer erlaubt.

Die Wertsicherungsklausel ist ein geeignetes Mittel zur Anpassung der Mieten an den laufenden Geldverfall.


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