Die Gemeinden legen fest, welche Grundstücke ohne Beeinträchtigung der unterschiedlichen Widmung bebaut und bewohnt werden dürfen. Dabei muss auf zukünftige Entwicklungen Bedacht genommen werden. Die Landesregierung fungiert als Aufsichtsbehörde.
Bei Baulandwidmung kommt es nicht auf die Bebaubarkeit eines Grundstückes an, sondern einzig auf die Zweckmäßigkeit der Bebauung. Diese seit vielen Jahrzehnten bestehende Regelung soll sicherstellen, dass Anrainergrundstücke durch die Umwidmung und Bebauung nicht gefährdet werden.
Der Flächenwidmungsplan wird immer wieder überarbeitet und auf Stand gebracht. Bei der Abstimmung über den Flächenwidmungsplan sind die Gemeinderatsmitglieder ausschließlich den Bestimmungen des OÖ Raumordnungsgesetzes verpflichtet.
Ein sorgfältiges Stimmverhalten der Gemeinderäte ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil eine verfehlte Widmung zu Schadenersatzansprüchen und Entschädigungsansprüchen führen kann. So ist es auch unzulässig, eine offensichtlich unrichtige Widmung nur deshalb aufrecht zu erhalten, um einem Entschädigungsanspruch des Grundstückeigentümers zu entgehen.
Besonders schwerwiegende Verstöße von Gemeinderäten als Stimmführer ober Berichterstatter bei der Abstimmung können gegenüber der Gemeinde oder gegenüber Geschädigten zur persönlichen Haftung führen. Die Geschädigten müssen aber davor versuchen, durch Rechtsmittel den Schaden abzuwenden.
Wir vertreten unsere Klienten auch in Angelegenheiten der Raumordnung, in Bau- und Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und bei der Betreibung von in diesem Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen.
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